Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Murauer Stadtwerke GmbH
Stand 12/2024
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbereiche der Murauer Stadtwerke GmbH (im Folgenden STWM genannt), für die keine gesonderten Geschäftsbedingungen vorliegen. Sie regeln insbesondere Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden (davon umfasst sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher) und der STWM über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen sowie die Durchführung von Arbeiten. Für Geschäfte, die über den ElectronicPartner-Webshop der Firma ElectronicPartner Austria GmbH (https://www.ep.at/murauerstadtwerke/) mit uns abgeschlossen werden, gelten die von uns auf deren Homepage veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (https://www.ep.at/murauerstadtwerke/agb).
1.2. Für unternehmerische Kunden gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.3. Geschlechtsspezifische Bezeichnungen in diesen AGBs gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1.4. Die jeweils aktuelle Fassung der AGBs ist maßgeblich für alle Verträge und Leistungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig sind.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn das Unternehmen ein verbindliches Angebot des Kunden fristgerecht annimmt. Die Annahme kann schriftlich, mündlich, per E-Mail oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Dies umfasst sowohl die Auftragsbestätigung als auch die Bestätigung der Annahme seitens des Unternehmens. Schweigen der STWM hat keine Aussagekraft und wird nicht als Zustimmung oder Annahme gewertet. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen.
2.3. STWM behält sich das Recht vor, die Annahme einer Bestellung nach Prüfung der Bonität des Kunden abzulehnen. Zudem kann STWM Bestellungen auf haushaltsübliche Mengen beschränken.
2.4. Das Absenden oder die Übergabe der vom Kunden bestellten Waren bzw. die Übernahme von Geräten zur Reparatur durch STWM stellt ebenfalls das Zustandekommen des Vertrages dar.
2.5. Die Vertragsunterlagen und sonstigen Informationen, einschließlich dieser AGB, sind maßgeblich für den Vertragsinhalt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Für Unternehmer gelten die Preise ab Lager, ohne Verladung, Transport, Umsatzsteuer und sonstige Kosten, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart. Angebotene Preise sind einen Monat lang gültig, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Grundsätzlich sind die Preisangaben keine Pauschalpreise. Die oben angeführten Kosten werden Verbrauchern iSd KSchG nur dann berechnet, wenn dies individuell vertraglich vereinbart wurde.
3.2. Zusätzlich zu den Handelswaren, welche im Geschäft verkauft werden, trägt der Kunde die üblichen Kosten für Zustellung, Montage und Inbetriebnahme/Aufstellung.
3.3. Der Kunde ist für die fachgerechte Entsorgung von Altmaterial gemäß den Umweltstandards verantwortlich. Falls STWM mit der Entsorgung beauftragt wird, erfolgt dies zusätzlich zu den vereinbarten Konditionen und wird angemessen vergütet, sofern keine spezifischen Entgeltvereinbarungen getroffen wurden.
3.4. Angebotspreise sind vier Wochen ab Angebotsdatum lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.5. STWM behält sich das Recht vor, die vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn sich die Lohnkosten, Materialkosten oder andere notwendige Kostenfaktoren seit dem Angebotsdatum um mindestens 5 % verändert haben, sei es durch gesetzliche Anpassungen, Veränderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder Wechselkurse. Entgeltänderungen gegenüber Verbrauchern sind nur dann zulässig, wenn sie im Vertrag klar und verständlich vereinbart wurden und objektiv nachvollziehbare Kriterien (z.B. Indexanpassung, Änderungen bei gesetzlichen Abgaben) für die Preisänderung genannt werden. Eine Anpassung des Entgelts innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ist nur dann möglich, wenn die Leistung innerhalb dieses Zeitraums erbracht wird und der Verbraucher vorab über die Bedingungen für die Entgeltänderung informiert wurde.
3.6. Bei Dauerschuldverhältnissen, bei denen es keine abweichende vertragliche Vereinbarung gibt, wird das Entgelt wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 angepasst, wobei der Monat des Vertragsabschlusses als Ausgangsbasis dient.
3.7. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Kunden, die nicht von STWM verschuldet ist, werden gewährte Boni oder Rabatte entsprechend nachverrechnet, sofern dies vertraglich festgelegt wurde. Reparaturleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, sofern kein verbindlicher Kostenvoranschlag vorliegt.
3.8. STWM kann Anzahlungen oder Vorauskasse verlangen, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht, der Kunde seinen (Wohn-)Sitz im Ausland hat oder Zweifel an der pünktlichen Zahlung durch den Kunden bestehen. Des Weiteren behält sich STWM das Recht vor, entsprechend dem Fortschritt der Leistungsausführung Teilrechnungen zu stellen und Teilzahlungen zu verlangen.
3.9. Werden STWM nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die auf schlechte Vermögensverhältnisse des Kunden hinweisen, ist STWM berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.
3.10. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten, einschließlich Namen, Adresse und Rechnungsadresse, umgehend der STWM mitzuteilen. Alle schriftlichen Mitteilungen gelten als dem Kunden zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse geschickt werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Unternehmer. Sollte eine nachträgliche Rechnungsänderung oder Neuausstellung aufgrund von Umständen notwendig werden, die STWM nicht zu vertreten hat, wird hierfür ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 15,- erhoben.
3.11. Beanstandungen von Rechnungen führen nicht zu einem Zahlungsaufschub oder zur Verweigerung der Zahlung für unstrittige Teile der Rechnungssumme.
3.12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist das Entgelt für Einkäufe im Elektrogeschäft sowie im Lager sofort bar zu bezahlen. Bei Ratenzahlungen gelten die in der Ratenvereinbarung festgelegten Zahlungsbedingungen. Alle anderen Lieferungen und Leistungen sind ab Rechnungserhalt sofort fällig. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten und gelten an dem Tag als erfolgt, an dem STWM über den Zahlungsbetrag verfügen kann. Ein Skontoabzug durch unternehmerische Kunden bedarf die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von STWM.
3.13. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an STWM aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit von STWM und in Fällen, in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden stehen und gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden.
3.14. Ist der Kunde kein Verbraucher gemäß KSchG, berechtigt ein etwaiger Gewährleistungsanspruch nicht zur Zurückhaltung der Leistung.
3.15. STWM ist berechtigt, Waren (Geräte), die zur Reparatur übergeben wurden, bis zur vollständigen Bezahlung der darauf erbrachten Leistungen und Aufwendungen zurückzubehalten.
3.16. Bei Verbrauchergeschäften werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 % berechnet. Für unternehmerische Geschäfte gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 456 UGB.
3.17. STWM ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden für jedes Mahnschreiben ein Entgelt von bis zu € 25,-- zu erheben. Der Kunde hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkasso- bzw. Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren gemäß den jeweils geltenden Verordnungen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung zu tragen.
4. Überprüfung der Bonität
Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass seine Daten ausschließlich zum Schutz der Gläubiger an die anerkannten Gläubigerschutzorganisationen Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) weitergegeben werden dürfen.
5. Leistungsumfang und Ausführung
5.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Angebotslegung des Unternehmens und schriftliche Annahme des Kunden.
5.2. Die Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
5.3. Die Frist für die Lieferung bzw. Leistungserbringung beginnt, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders festgelegt, spätestens mit den folgenden Ereignissen:
- Abschluss des Vertrages (gemäß Punkt 2)
- Sobald der Kunde alle technischen, kaufmännischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
- Sobald alle behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter vorliegen.
- Nach Erhalt der vom Kunden vor Lieferung/Leistung zu erbringende Sicherheit.
5.4. Für unternehmerische Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
5.5. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen.
5.6. Das Unternehmen ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
5.7. Sollten unvorhersehbare Ereignisse eintreten (z.B. Pandemie, höhere Gewalt, behördliche Verbote etc.), oder es zu Energie- oder Rohstoffmangel, Transportverzögerungen oder -schäden kommen, die die vereinbarte Liefer- und Leistungszeit beeinflussen, verlängern sich die Fristen um die Dauer dieser Ereignisse um unbestimmte Zeit.
5.8. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
5.8. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter rechtzeitig eingeholt werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Vorbereitungen für die Leistungserbringung rechtzeitig getroffen sind.
5.9. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle technischen Anlagen, wie Zuleitungen, Verkabelungen und Netzwerke, in einem technisch einwandfreien Zustand sind und mit den vom Unternehmen gelieferten oder hergestellten Werken kompatibel sind. Zudem muss der Kunde vor Beginn der Arbeiten genaue Informationen über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnliche Vorrichtungen, Fluchtwege, bauliche Hindernisse, Störungsquellen, Gefahrenquellen, statische Anforderungen und projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung stellen.
5.10. Während der Leistungserbringung hat der Kunde dem Unternehmen kostenlos geeignete Räume zur sicheren Lagerung von Werkzeug und Materialien zur Verfügung zu stellen sowie Wasser und Energie für die Leistungserbringung einschließlich des Probebetriebes bereitzustellen.
5.11. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht (gem. Punkt 5.8., 5.9. und 5.10. dieser AGBs) nicht nachkommen, haftet das Unternehmen nicht für Mängel oder Verzögerungen, die auf falsche oder unvollständige Kundenangaben zurückzuführen sind.
5.12. Abweichungen in der gelieferten Ware oder den erbrachten Leistungen sind zulässig, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, beispielsweise aus technischen Gründen. Sollte sich während der Ausführung der Arbeiten herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten notwendig sind, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren, wird das Unternehmen den Kunden unverzüglich darüber informieren. Solche zusätzlichen Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde während der Ausführung der Arbeiten Änderungen oder Zusatzleistungen wünschen, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung und kann zu einer Anpassung der Fristen und Preise führen. In diesem Zusammenhang verweist „STWM“ auf die ÖNorm B2110 welche zum Inhalt hat, dass der Auftragnehmer über sämtliche Regieleistungen tägliche Aufzeichnungen zu führen hat und diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist – bei Fehlen einer solchen binnen 7 Tagen – dem Auftraggeber zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben hat. Darüber hinaus gibt es noch die Regelung bezüglich Aufmaße. Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden, sind dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als von diesem anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat. Dies gilt auch für Regiebestätigungen.
5.13. Sollte es nach der Auftragserteilung zu Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages kommen, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist entsprechend.
5.14. Wenn der Kunde nach Vertragsabschluss eine schnellere Leistungserbringung wünscht, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Dies kann Überstunden und/oder erhöhte Kosten für die beschleunigte Materialbeschaffung erforderlich machen, wodurch sich das Entgelt entsprechend dem notwendigen Mehraufwand erhöht.
5.15. Wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht einhält oder in Zahlungsverzug gerät, ist das Unternehmen berechtigt, die Ausführung der Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zu unterbrechen.
5.16. Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Mängel, die die Nutzung der Leistungen nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6. Leistungsgrenzen
6.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten können unvermeidbare Schäden an bestehenden Leitungen und Geräten auftreten, insbesondere aufgrund nicht sichtbarer Gegebenheiten, Materialfehler des vorhandenen Bestands oder bei Stemmarbeiten in beschädigtem oder lockerem Mauerwerk. Der Kunde trägt die Verantwortung für solche Schäden, es sei denn, sie resultieren aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens von STWM.
6.2. Provisorische Instandsetzungen haben nur eine sehr begrenzte und den jeweiligen Bedingungen entsprechende Haltbarkeit. Der Kunde sollte daher unverzüglich eine fachgerechte Reparatur veranlassen.
6.3. Wenn eine zur Reparatur übergebene Ware (Gerät) nicht mehr repariert werden kann oder eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, wird STWM von der Verpflichtung zur weiteren Leistung befreit und darf dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Beim Kauf eines neuen Geräts werden diese Kosten nicht berechnet.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, nach Benachrichtigung durch STWM sein an den Reparaturdienst überlassenes Gerät abzuholen. Wenn der Kunde das Gerät nicht innerhalb von 15 Werktagen abholt, ist STWM berechtigt, das Gerät zu entsorgen und dem Kunden die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.
6.5. STWM ist berechtigt, ihre Verpflichtungen oder den gesamten Vertrag auf einen Dritten zu übertragen und haftet in solchen Fällen lediglich für die Auswahl des Dritten. Für Verbraucher gilt, dass STWM auf eigenes Risiko Dritte mit der Erfüllung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen beauftragen kann.
7. Rücktrittsrecht, Widerruf und Verzug
7.1. Verbraucher gemäß dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) haben die Möglichkeit, innerhalb festgelegter Fristen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzverträge abgeschlossen werden, verlängert sich das Rücktrittsrecht auf bis zu 12 Monate, wenn die erforderlichen Informationen nicht ausreichend bereitgestellt wurden. Für Verträge, die nicht in den Geschäftsräumen von STWM abgeschlossen wurden, beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage nach Vertragsabschluss oder nach Erhalt der Ware. Wird die notwendige Information verspätet übermittelt, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Die Rücktrittserklärung kann in jeder eindeutigen Form, einschließlich des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B des KSchG, erfolgen. Die Frist für den Rücktritt ist eingehalten, wenn die Erklärung innerhalb der festgelegten Frist abgesendet wird. STWM erstattet alle Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, es sei denn, zusätzliche Kosten entstehen durch eine spezielle Lieferart. Wenn der Kunde verlangt, dass STWM während der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, ist er verpflichtet, einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Umfang der bereits erbrachten Leistung entspricht.
7.2. Bei Online-Bestellungen über die Homepage von EP gelten ausdrücklich und ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EP. Diese sind unter anderem auf der Homepage von EP abrufbar bzw. unter nachstehendem Link: https://www.ep.at/murauerstadtwerke/agb.
7.3. Für Unternehmer gelten besondere Regelungen: Sie haben kein gesetzliches Rücktrittsrecht wie Verbraucher. Ein Rücktrittsrecht kann nur vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen werden, insbesondere im Falle groben Verschuldens von STWM und nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist.
7.4. Im Fall von Annahmeverzug, wenn der Kunde länger als zwei Wochen die Annahme der Leistung verweigert oder mit Vorleistungen in Verzug ist und keine Abhilfe schafft, ist STWM berechtigt, die für die Leistungserbringung vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig zu verwenden, sofern die Leistung weiterhin erbracht wird und die Materialien innerhalb einer angemessenen Frist nachbeschafft werden. Im Falle eines Annahmeverzugs kann STWM die Ware auch einlagern und eine Lagergebühr von 100 Euro pro Woche verlangen. Unabhängig davon bleibt das Recht von STWM, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen einzufordern und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, unberührt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig, jedoch gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn dies individuell vereinbart wurde.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle von STWM gelieferten, montierten oder übergebenen Waren bleiben im Eigentum von STWM, bis der Kunde den vollständigen Rechnungsbetrag inklusive etwaiger Zinsen und Kosten bezahlt hat.
8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist STWM berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Vorbehaltsware zurückzufordern und diese bestmöglich und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zu verwerten. Gegenüber Verbrauchern ist dies jedoch nur zulässig, wenn die Zahlung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Verbraucher nach einer Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen weiterhin nicht bezahlt hat. Die Verwertung der Vorbehaltsware erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des § 13 KSchG.
8.3. STWM ist berechtigt, Ansprüche auf Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, geltend zu machen. Das Betreten des Ortes, an dem sich die Waren befinden, ist jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des Verbrauchers oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung zulässig. Eine solche Maßnahme muss in einem zumutbaren Rahmen und nach einer angemessenen Vorankündigung erfolgen.
8.4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verkaufen, verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Er muss die Waren sorgfältig behandeln und notwendige Wartungsund Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchführen. Im Fall einer Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme muss der Kunde auf das Eigentumsrecht von STWM hinweisen und STWM unverzüglich benachrichtigen.
8.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn STWM dies ausdrücklich erklärt.
8.6. Der Kunde trägt alle notwendigen und angemessenen Kosten, die zur Rechtsverfolgung anfallen.
9. Rechte an geistigem Eigentum und Schutzrechten Dritter
9.1. Sämtliche von STWM bereitgestellten oder durch STWM Leistungen erstellten Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben deren geistiges Eigentum. Jegliche Nutzung dieser Unterlagen außerhalb des vertraglich vorgesehenen Rahmens, einschließlich deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder auch nur teilweises Kopieren, bedarf deren ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich zudem, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
9.2. Sollte der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen einbringen, und es werden Ansprüche Dritter auf Schutzrechte geltend gemacht, behalten STWM sich das Recht vor, die Herstellung des Liefergegenstands bis zur Klärung der Rechte Dritter auf Risiko des Kunden auszusetzen. In diesem Fall sind STWM berechtigt, die Erstattung aller notwendigen und zweckmäßigen Kosten zu verlangen, die STWM durch die Aussetzung entstanden sind, es sei denn, die Ansprüche Dritter sind offensichtlich unbegründet. Der Kunde verpflichtet sich, STWM in dieser Angelegenheit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und STWM schad- und klaglos zu halten. Bei unternehmerischen Kunden können STWM zudem einen angemessenen Vorschuss auf eventuell entstehende Prozesskosten verlangen.
10. Haftungsregelungen
10.1. Die Haftung von STWM für Schäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten wie Unmöglichkeit oder Verzögerung resultieren, ist auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begrenzt, insbesondere aufgrund der technischen Komplexität. Für unternehmerische Kunden ist die Haftung von STWM auf die Höhe des Betrages begrenzt, den die Haftpflichtversicherung von STWM möglicherweise abdeckt. Diese Beschränkung gilt auch für Schäden an Objekten, die STWM zur Bearbeitung oder Reparatur erhalten haben, es sei denn, im Vertrag wurde eine andere Regelung getroffen. Bei Verbrauchern gilt diese Haftungsbegrenzung nur, wenn sie ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde.
10.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind STWM nicht haftbar für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangene Gewinne, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Datenverluste, Zinsverluste sowie Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Die Haftung von STWM ist zudem auf den Betrag des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens oder spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis geltend gemacht werden. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Regelungen. STWM übernehmen keine Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Lagerung, Überbeanspruchung, Missachtung von Bedienungs- oder Installationsanleitungen, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder unbefugter Dritte zurückzuführen sind, sowie für natürliche Abnutzung, sofern diese Ursache des Schadens war. Auch für Schäden, die aufgrund unterlassener notwendiger Wartungen entstehen, übernehmen STWM keine Haftung, es sei denn, STWM haben vertraglich eine Wartungspflicht übernommen.
10.4. Die Haftung von STWM erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Spannungsschwankungen, chemische Einflüsse oder natürlichen Verschleiß verursacht werden. Diese Haftungsregelungen gelten auch für die Handlungen von Erfüllungsgehilfen und schließen die Haftung für die Einhaltung von Montage-, Inbetriebnahme-, Benutzungs- oder behördlichen Zulassungsanforderungen durch den Kunden ein. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Betriebsanleitungen befolgt und das Personal entsprechend geschult wird.
10.5. Die von STWM erbrachten Leistungen sowie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten nur die Sicherheit, die aufgrund der geltenden Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen Wartungs- und Handhabungshinweise zu erwarten ist.
10.6. Sollte der Kunde für Schäden, für die STWM haftbar sind, durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung) Versicherungsleistungen erhalten, ist der Kunde verpflichtet, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen. Die Haftung von STWM beschränkt sich auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen, wie etwa höhere Versicherungsprämien.
11. Gefahrenübergang
11.1. Für Verbraucher gilt der Gefahrenübergang gemäß den Bestimmungen des § 7b KSchG.
11.2. Bei unternehmerischen Kunden geht das Risiko für die Ware auf den Kunden über, sobald STWM diese zur Abholung bereitstellen, selbst liefert oder an einen Transporteur übergibt. Die Verantwortung für die Ware sowie das Risiko für Verlust oder Beschädigung gehen unabhängig von den Zahlungsbedingungen oder Transportvereinbarungen auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von STWM verlässt, in der Regel bei Übergabe an den Spediteur. Dies gilt nicht für Verbraucher gemäß KSchG (siehe Punkt 11.1).
11.3. Unternehmerische Kunden sind verpflichtet, sich gegen mögliche Schäden zu versichern. Auf Wunsch des Kunden können STWM gegen dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen. Der Kunde ist verpflichtet, die übliche Versandart zu akzeptieren.
11.4. Bei vereinbarter Lieferung von Elektroshop-Waren, welche nicht über die EP-Homepage bestellt wurden, geht das Risiko und die Verantwortung auf den Kunden über, sobald die Lieferung abgeschlossen ist oder – falls vereinbart – die Inbetriebnahme am gewünschten Ort erfolgt ist. Für die über die EP-Homepage bestellten Waren gelten die entsprechenden AGBs (siehe Punkt 1.1 der vorliegenden AGBs).
11.5. Das Risiko für erbrachte Leistungen geht mit deren Fertigstellung auf den Kunden über.
12. Lieferung und Versand
12.1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Regelungen zur Lieferfrist. Das bedeutet, dass, wenn keine Frist vereinbart wurde, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss erfolgen muss.
12.2. Versandkosten sind vom Kunden zu tragen, sofern im Vertrag oder durch gesetzliche Regelungen nichts anderes vereinbart wurde. Bei Konsumenten werden die Versandkosten nur dann berechnet, wenn dies klar und deutlich im Vertrag angegeben ist.
12.3. Für Bestellungen über den EP-Onlineshop gelten die dort ausgeschilderten Liefer- und Versandbedingungen sowie die entsprechenden Preise.
13. Abnahme und Gewährleistung
13.1. Die Gewährleistung erfolgt gemäß den gesetzlichen Regelungen des ABGB, UGB und KSchG.
13.2. Der Kunde muss die Leistung des Unternehmens sofort nach deren Fertigstellung abnehmen. Die Übergabe gilt als abgeschlossen, sobald der Kunde die Ware übernimmt oder wenn der Kunde die Übernahme ohne triftigen Grund verweigert.
13.3. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen und dem Unternehmen eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Unternehmenskunden muss die Mängelrüge gemäß den vertraglichen Vereinbarungen oder den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt bzw. Übergabe der Ware erfolgen. Verbraucher haben das Recht, die Leistungen oder gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu überprüfen. Üblicherweise geht man davon aus, dass eine Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels bei Konsumenten als angemessen gilt. Es ist festzuhalten, dass eine Frist von 14 Tagen ab Übergabe als angemessen und geschäftsüblich anzusehen ist.
13.4. Der unternehmerische Kunde muss nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Bei Verbrauchern gelten die Regelungen des KSchG. Wenn ein Mangel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist angezeigt wird, gilt die Ware als akzeptiert.
13.5. Für unternehmerische Kunden wird eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Diese Frist beginnt bei beweglichen Gütern mit der Übergabe der Ware und bei unbeweglichen Gütern mit der Fertigstellung der Leistung. Im Zuge von Ausschreibungsverfahren für Bauvorhaben kann im Einzelfall auch eine längere Frist mit dem Kunden vereinbart werden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr bei Verbrauchergeschäften. Im Gegenzug dazu wird bei Geschäften zwischen Unternehmern die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände ausgeschlossen.
13.6. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt für Verbraucher gemäß KSchG auch dann bestehen, wenn zusätzlich eine Garantievereinbarung getroffen wurde.
13.7. Bei unternehmerischen Kunden hat STWM das Recht, mindestens zwei Versuche zur Mängelbehebung durchzuführen. Ein Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) kann durch eine Nachbesserung oder eine angemessene Preisminderung abgewendet werden, sofern der Mangel nicht erheblich oder nicht dauerhaft ist. Bei Verbrauchern gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Verbraucher haben Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Mangel nicht behoben werden können, oder die Nachbesserung nicht erfolgreich sein, kann der Verbraucher eine Preisminderung oder einen Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) verlangen. STWM muss dem Verbraucher die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung geben. Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Preisminderung kann nur verlangt werden, wenn der Mangel erheblich ist.
13.8. Sollten die Mängelvorwürfe des Kunden unbegründet sein, muss der Kunde die Kosten für die Überprüfung der Mängelfreiheit oder für die Mängelbehebung tragen.
13.9. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, die durch unsachgemäße Anordnung und Montage, unzureichende Einrichtung, Nichteinhaltung der Installationserfordernisse oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die angegebenen Spezifikationen hinaus, nachlässige oder falsche Behandlung sowie die Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenfalls für Mängel, die auf vom Kunden bereitgestelltes Material oder Geräte zurückzuführen sind.
14. Datenschutz
14.1. Das Unternehmen erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
14.2. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung des Unternehmens enthalten.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz des Unternehmens örtliche und sachliche zuständige Gericht. Für Verbraucher gilt der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.
15.3. Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz der STWM, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor.
15.4. Alle Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.
15.5. Falls einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. Die unwirksame Bestimmung gilt, als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.